Ferienhilfswerk St. Viktor Xanten

Anmelde- und Teilnahmebedingungen

für Ferienfreizeiten des Ferienhilfswerkes St. Viktor Xanten

 

1. Abschluss des Pauschalreisevertrages

Mit der schriftlichen Anmeldung stellt der Anmeldende gegenüber dem Ferienhilfswerk St. Viktor Xanten als Veranstalter der Pauschalreise einen Antrag zum Abschluss eines Pauschalreisevertrags aufgrund der in der Ausschreibung genannten Leistungsbeschreibungen und Preise unter Einbeziehung dieser Anmelde- und Teilnahmebedingungen. (Zur Veränderbarkeit von Preisen siehe Pkt. 3). Der Anmeldende ist nach Abgabe seiner schriftlichen Anmelderklärung und nach einer 14-tägigen Widerspruchsfrist an den Vertrag mit dem Ferienhilfswerk St. Viktor Xanten gebunden.

Die Anmeldung erfolgt schriftlich auf dem vom Veranstalter hierfür vorgesehenen Formular. Bei Minderjährigen ist sie von einem Personensorgeberechtigten zu unterschreiben. Mit dem Eingang einer Teilnahmebestätigung beim Anmeldenden kommt der Pauschalreisevertrag zustande. Sollte die Pauschalreise bereits voll belegt sein oder der Teilnahme sonstige Gründe entgegenstehen, wird der Anmeldende umgehend benachrichtigt und nach Rücksprache in einer Warteliste/Reserveliste geführt.

 

2. Bezahlung

Eine Anzahlung gemäß der Ausschreibung pro angemeldete/n Teilnehmer/in wird innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Teilnahmebestätigung des Veranstalters fällig. Der restliche Reisepreis ist, sofern in der Ausschreibung nichts Abweichendes vermerkt ist, spätestens vier Wochen vor Beginn der Pauschalreise fällig. Bei Buchungen kürzer als vier Wochen vor Beginn der Pauschalreise bzw. nach Ablauf der Frist ist der gesamte Reisepreis sofort zur Zahlung fällig.

Teilnehmer, die nicht aus den Kreisen Wesel oder Kleve kommen, zahlen einen Aufschlag von 80,00 EUR.

 

3. Vertragliche Leistungen, Leistungs- und Preisänderungen

Der Umfang der vereinbarten Leistungen sowie der beidseitigen Rechte und Pflichten ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in der Ausschreibung, aus den evtl. ergänzenden schriftlichen Informationen, den Angaben auf der Homepage des Ferienhilfswerkes St. Viktor Xanten, den Angaben in der Fahrtanmeldung, der Teilnahmebestätigung sowie dieser Bedingungen.

Dem Veranstalter bzw. den Leitenden und Betreuenden der Pauschalreise obliegt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Aufsichtspflicht über die minderjährigen Teilnehmenden. Dem Anmeldenden ist bekannt, dass hierfür möglichst schon vorab eine genaue Kenntnis etwaiger besonderer Umstände (z.B. Krankheiten, Notwendigkeit einer Medikamenteneinnahme, spezielle Nahrungsbedürfnisse) der minderjährigen Teilnehmenden erforderlich ist. Er verpflichtet sich daher, dem Veranstalter diese Informationen mitzuteilen, sofern diese besonderen Umstände den Teilnehmer bzw. die gesamte Reisegruppe oder den Verlauf der Reise einschränken oder gefährden.

Das Ferienhilfswerk St. Viktor Xanten kann nach Vertragsabschluss Änderungen und Abweichungen von einzelnen Leistungen oder Pflichten vornehmen, wenn diese nicht erheblich sind, den Gesamtzuschnitt der Pauschalreise nicht beeinträchtigen oder sonst für den/die Teilnehmenden zumutbar sind.

Der Veranstalter behält sich Erhöhungen des ausgeschriebenen oder vereinbarten Reisepreises aufgrund einer bei Vertragsschluss noch nicht eingetretenen oder für ihn nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten, der Steuern oder Abgaben für bestimmte Reiseleistungen oder der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse vor. Vor allem können Preise für eine weitere Zeit vor Beginn der Reise noch variabel sein, da sie in großem Maße von der Zahl der

Teilnehmer und von der Durchführbarkeit der geplanten Aktivitäten abhängig sind.

Im Falle der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als 8% hat der Veranstalter den Anmeldenden vor Fahrtantritt davon in Kenntnis zu setzen; spätere Änderungen sind nicht zulässig.

 

4. Teilnahme eines Ersatzreisenden

Der/die Teilnehmende kann sich bis 3 Tage vor Beginn der Pauschalreise durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den in der Ausschreibung angegebenen besonderen Fahrterfordernissen genügt und seiner Teilnahme keine gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegenstehen. Reiseleiter können Ersatzreisende ablehnen.

Das Ferienhilfswerk St. Viktor Xanten e. V. führt je Reise eine Warte- bzw. Reserveliste. Bei einer Stornierung kann der Stornierende nicht frei eine Ersatzperson angeben und auf eine Teilnahme bestehen. Die Entscheidung trifft die Reiseleitung. Die Verwaltungsgebühr des Vereins beträgt in jedem Fall 50 € pro Person. Es können zusätzliche Verwaltungsgebühren z.B. der Fluggesellschaft oder sonstige Reisepartner fällig werden.

 

5. Rücktritt des Anmeldenden vor Reisebeginn

Der Anmeldende kann jederzeit vor Beginn der Pauschalreise vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Bei Minderjährigen muss der Rücktritt von einem Personensorgeberechtigten erklärt werden. Die bloße Nichtzahlung des Reisepreises ist keine Rücktrittserklärung.

a) Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag schriftlich zurücktreten. Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei dem Veranstalter.

b) Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Veranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Veranstalters unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

c) Macht der Veranstalter eine Entschädigung geltend, ist der Kunde gleichwohl berechtigt, dem Veranstalter die Entstehung eines geringeren oder gar keinen Schadens nachzuweisen.

d) Ferienhilfswerk St. Viktor Xanten kann diesem Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich

vereinbarten Leistungsbeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Preis pauschalieren:

 

Für Amelandreisen
bis zum 31.01. des jeweiligen Reisejahres 50,00 € pauschal
bis zum 31.03. des jeweiligen Reisejahres 30% des Reisepreises
bis zum 31.05. des jeweiligen Reisejahres 40% des Reisepreises
bis zum 15.06. des jeweiligen Reisejahres 50% des Reisepreises
danach 70% des Reisepreises

 

Andere Reiseziele

bis 32 Wochen vor Reiseantritt              = 20 %
class="Normal">bis 29 Wochen (223-203 Tage) vor Leistungsbeginn              = 30 %
class="Normal">bis 24 Wochen (202-168 Tage) vor Leistungsbeginn              = 40 %
class="Normal">bis 16 Wochen (167-112 Tage) vor Leistungsbeginn              = 50 %
class="Normal">bis 10 Wochen (111-70 Tage) vor Leistungsbeginn                = 75 %
class="Normal">bei weniger als 69 Tage vor Leistungsbeginn                         = 95 %

des Gesamtpreises pro Projekt. Stichtag ist der Eingang der Rücktrittserklärung, die immer schriftlich bei Ferienhilfswerk St. Viktor Xanten zu erfolgen hat.

 

e) Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird bei Auslandsreisen dringend empfohlen.

Der Stornobetrag entfällt, wenn eine Ersatzperson den Reiseplatz belegt. (siehe Ziffer 4)

6. Rücktritt des Veranstalters vor Reisebeginn

Der Veranstalter kann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten

a) wenn der Anmeldende die Teilnehmerinformationen ungeachtet der ihm hierfür gesetzten Frist und einer schriftlichen Nachfrist von mindestens einer Woche nicht beim Veranstalter einreicht.

b) bis eine Woche nach Erhalt der Teilnehmerinformationen, wenn für ihn erkennbar ist, dass – etwa aus medizinischen, gesundheitlichen, pädagogischen oder aus Gründen der Aufsichtsführung – die Teilnahme der angemeldeten Person mit einem nicht vertretbaren Risiko für den betreffenden Teilnehmenden, die anderen Teilnehmenden oder den Veranstalter verbunden ist.

c) wenn der/die Teilnehmende ohne ausreichende Entschuldigung nicht an dem/den vom Veranstalter mitgeteilten Vorbereitungstag teilnimmt.

d) wenn der Anmeldende oder der/die Teilnehmende seine vertraglichen Pflichten nicht einhält, insbesondere der Reisepreis nicht fristgerecht (Anzahlung und Restzahlung) bezahlt wird;

e) beim Bekanntwerden für die Aufsichtsführung oder die Durchführung der Ferienfahrt wesentlicher persönlicher Umstände des/der Teilnehmenden nach Abschluss des Pauschalreisevertrages, wenn durch diese eine geordnete oder sichere Durchführung der Pauschalreise für den/die Teilnehmende oder die anderen Teilnehmenden nicht gewährleistet ist.

f) Der § 651 h BGB regelt ebenfalls die Bedingungen, unter denen der Reiseveranstalter, also das Ferienhilfswerk St. Viktor Xanten e.V., von der Reise zurücktreten kann.

Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn in den folgenden Fällen vom Vertrag zurücktreten:

1) für die Pauschalreise haben sich weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet; in diesem Fall hat der Reiseveranstalter den Rücktritt spätestens 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen zu erklären.

2) Der Reiseveranstalter ist aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert; in diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären.

Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.

Wenn der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat er diese innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.

Weitere Ansprüche des Anmeldenden sind ausgeschlossen.

7. Kündigung des Veranstalters

Der Veranstalter bzw. die Leitenden der Pauschalreise als dessen bevollmächtigte Vertreter/innen können den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der/die Teilnehmende die Durchführung der Pauschalreise ungeachtet einer Abmahnung der Freizeitleitung so nachhaltig stört, dass der Veranstalter seine Aufsichtspflicht gegenüber den Teilnehmenden der Pauschalreise oder die weitere schadensfreie Durchführung der Pauschalreise nicht mehr gewährleisten kann oder wenn sich der/die Teilnehmende ungeachtet einer Abmahnung der Freizeitleitung sonst in einem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Kündigung des Pauschalreisevertrages gerechtfertigt ist.

Die Kosten für die vorzeitige Rückbeförderung des/der Teilnehmenden nach einer Kündigung sowie weitere damit im Zusammenhang anfallende Kosten werden dem Anmeldenden bzw. den Personensorgeberechtigten in Rechnung gestellt. In diesem Fall behält der Veranstalter den Anspruch auf den vollen Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, die er aus einer Erstattung oder einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch

genommenen Leistungen erlangt. Eine Auflösung des Vertrags kann auch fällig werden, z.B. bei ansteckenden Krankheiten, Läusebefall, Depressionen, Heimweh.

8. Versicherungen

Der Veranstalter empfiehlt ggf. den Abschluss eigener zusätzlicher Versicherungen (Reiserücktrittskosten, Reisegepäck, Haftpflicht, Auslandskrankenschutz etc.), um die mit der Anmeldung/Teilnahme an der Pauschalreise verbundenen Risiken zu mindern.

9. Pass- und Visavorschriften

Der Veranstalter verpflichtet sich, deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige des Staates, in dem die Pauschalreise angeboten wird, bei Auslandsreisen über geltende Pass- und Visavorschriften zu informieren, für Angehörige anderer Staaten erteilt das zuständige Konsulat Auskunft. Für die Erfüllung behördlicher Auflagen, Zoll- und Gesundheitsvorschriften sowie die Beschaffung der notwendigen Reisedokumente ist, sofern dies der Veranstalter nicht ausdrücklich übernommen hat, der

Anmeldende selbst verantwortlich. Der Veranstalter haftet nicht für unvorhersehbare Verzögerungen der diplomatischen Vertretungen bei der Ausstellung von Reisedokumenten und beim Zugang, sofern ihn nicht ein eigenes Verschulden trifft.

10. Haftung des Veranstalters

Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden des/der Teilnehmenden, die nicht Körperschäden sind, ist der Höhe nach beschränkt auf den dreifachen Reisepreis, soweit ein solcher Schaden vom Veranstalter nicht schuldhaft herbeigeführt wird oder soweit der Veranstalter für einen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Bei Schäden durch nicht vorhersehbare höhere Gewalt, durch vorwerfbar fehlerhafte Angaben in der Fahrtanmeldung oder infolge von vorwerfbaren Verstößen des/der Teilnehmenden gegen Anordnungen der Reiseleitung übernimmt der Veranstalter keinerlei Haftung. Er haftet auch nicht für Schäden, Krankheit, Unfall oder Verlust von Gegenständen, die durch fahrlässiges Verhalten des/der Teilnehmers/in verursacht werden.

Der Veranstalter haftet ferner nicht für Leistungsstörungen, Personen-, Sach- oder Vermögensschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden.

11. Obliegenheiten des Anmeldenden und des Teilnehmenden

Bei auftretenden Schwierigkeiten ist jeder/jede Teilnehmende verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um zu deren Behebungbeizutragen und evtl. Schäden für alle Beteiligten so gering wie möglich zu halten.

Er/sie ist verpflichtet, Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Leitung der Pauschalreise oder dem Veranstalter mitzuteilen und dieser eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen, wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder von der Leitung derPauschalreise oder vom Veranstalter ernsthaft verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Pauschalreisevertragsdurch ein besonderes Interesse des Teilnehmenden gerechtfertigt wird. Kommt ein Teilnehmender/eine Teilnehmende dieserVerpflichtung schuldhaft nicht nach, so stehen ihm/ihr oder dem Anmeldenden Ansprüche insoweit nicht zu.

Die Leitung der Pauschalreise ist beauftragt und verpflichtet, für Abhilfe zu sorgen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Ansprüche des Anmeldenden wegen Reisemängeln nach den §§ 651 i bis j des Bürgerlichen Gesetzbuches verjähren nach Ablauf von zwei Jahren ab dem vertraglich vorgesehenen Ende der Pauschalreise.

Der Reiseteilnehmer/die Reiseteilnehmerin hat zu gewährleisten, dass er/sie gesundheitlich in der Lage ist, die Reise selbstständig anzutreten. Sollte im Einzelfall ein besonderer Betreuungs- bzw. pflegerischer Bedarf bestehen, ist der Reiseteilnehmer/die Reiseteilnehmer/in verpflichtet, die erforderliche Unterstützung durch Mitnahme einer weiteren Betreuungsperson sicherzustellen. Dies ist dem Reiseveranstalter vorher mitzuteilen. Die Entscheidung über die Teilnahme trifft der Reiseveranstalter. Unsere Reisevertragspartner wie Hotels, andere Unterkünfte, Bus- oder sonstige Transportunternehmen lehnen es ab oder sind in der Regel nicht in der Lage, zusätzliche medizinische oder pflegerische Leistungen zu erbringen.

Ausnahmen sind Reiseangebote, die ausdrücklich für Menschen mit Behinderung stattfinden. Diese sind im diesem Sinne besonders ausgeschrieben.

12. Datenschutz

Der Veranstalter versichert die vertrauliche Behandlung der Daten der Anmeldenden und der Teilnehmenden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Der Veranstalter hat die Prozesse entsprechend der DSGVO angepasst und arbeitet danach.

13. Schlussbestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Pauschalreisevertrags oder dieser Anmelde- und Teilnahmebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.

Die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach deutschem Recht. Gerichtsstand des Veranstalters ist Rheinberg.

Stand: August 2024

 

Veranstalter: Ferienhilfswerk St. Viktor Xanten e.V.

Kiefernweg 16a

46509 Xanten

Tel: 0170 – 1177933

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